Bei Spenden an die Stiftung können Privatpersonen jährlich bis zu 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geltend machen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften 20% des Gesamtgewinns bzw. 4% der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (§ 10 Abs. 1 S. 1 EStG, § 9 Nr. 5 S. 1 GewSt).
Bei Zuwendungen in den Vermögensstock der Stiftung können Privatpersonen, Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen mit bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro als Sonderausgabe geltend machen (10b Abs.1 a EStG, 3 9 Nr. 5 S.3 GewStG). Diese Regelung gilt zusätzlich zum normalen Spendenabzug und für jeden Ehegatten.
Des Weiteren sind Zuwendungen an eine steuerprivilegierte Stiftung grundsätzlich von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass der gemeinnützige Status der Stiftung zumindest zehn Jahre erhalten bleiben muss. Ansonsten entfällt die Steuerbefreiung der Übertragung rückwirkend.
Spendenkonto der DMK-Stiftung
Evangelische Bank eG
IBAN: DE68 5206 0410 0006 6024 44
BIC: GENODEF1EK1